Kindsunterhalt, Hypothetisches Einkommen: Die unterhaltspflichtige Mutter kann sich ihrer Verpflichtung zur Leistung eines Barunterhalts an die Tochter nicht mit dem Argument entziehen, mittlerweile ein weiteres Kind aus einer neuen Beziehung zu haben (E. 6.2 f.).
Erwägungen (5 Absätze)
E. 2 Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten gelten unter Einschluss der Regelung der Kindesunterhaltsbeiträge der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz und die Offizialmaxime auch im Berufungsverfahren (JONAS SCHWEIGHAUSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, N 5 zu Art. 296 ZPO). Demnach erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Das Gericht kann somit auch andere als die gerügten Positionen der Bedarfsberechnung neu regeln. In Verfahren, welche dem uneingeschränkten oder strengen Untersuchungsgrundsatz unterliegen, können Noven auch im Berufungsverfahren bis zur Urteilsberatung vorgebracht werden (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; Entscheide des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, 400 19 18 E. 2.2 und 400 18 204 vom 2. April 2019 E. 1.3). Demnach sind sämtliche im vorliegenden Berufungsverfahren erfolgten Vorbringen und eingereichten Unterlagen der Parteien zu berücksichtigen.
E. 3 Die Vorinstanz erwog in ihrem angefochtenen Urteil, aufgrund der vorzunehmenden Umteilung der elterlichen Obhut für die Tochter D. sei auch die getroffene Unterhaltsregelung neu zu beurteilen. Der monatliche Grundbedarf des Vaters belaufe sich auf CHF 2'621.50, wobei er über ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 5'073.00 verfüge. Er verzeichne somit einen monatlichen Überschuss von CHF 2'451.50. Die Mutter erziele ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 2'227.00 und ihr Grundbedarf betrage monatlich CHF 2'331.70. Ihre monatliche Unterdeckung betrage folglich CHF 104.70. Der Bedarf der Tochter D. betrage CHF 1'286.15, wohingegen sie lediglich über Einnahmen aus Kinderzulagen von CHF 200.00 pro Monat verfüge. Ihre Unterdeckung belaufe sich demnach auf CHF 1'086.15 pro Monat. Da die Mutter seit Erlass der vorsorglichen Verfügung vom 28. Oktober 2022 keine gemeinsamen Kinder mehr zu betreuen habe, sei ihr ein Erwerbspensum von 100% anzurechnen. Mit Wirkung ab 1. September 2023 sei ihr ein hypothetisches Einkommen von CHF 4'470.00 anzurechnen, wodurch sie einen monatlichen Überschuss von CHF 1'938.30 erziele. Da der Vater aber auch dann noch leistungsfähiger sein werde als die Mutter, könne dieser Überschuss nicht vollumfänglich für den Ausgleich der Unterdeckung von D. herangezogen werden. Gestützt auf die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts sei auch der Überschuss des Vaters für die Bestreitung der Unterdeckung von D. heranzuziehen. Die von den Eltern erzielten Überschüsse von insgesamt CHF 4'389.80 pro Monat seien unter Anwendung des mathematischen Dreisatzes proportional mit der Unterdeckung der von D. im Betrag von CHF 1'086.15 pro Monat ins Verhältnis zu setzen. Der vom Vater selbst zu tragende Anteil an der monatlichen Unterdeckung von D. erreiche damit einen Betrag von CHF 606.56 pro Monat (CHF 2'451.50 x CHF 1'086.15 : CHF 4'389.80), womit der von der Mutter für D. zu bezahlende Barunterhaltsbeitrag zunächst auf einen Betrag von CHF 479.59 pro Monat zu stehen komme (CHF 1'086.15 –CHF 606.56). Da sich der für die gemeinsame Tochter D. zu bestimmende Unterhaltsbeitrag dem bereits Gesagten zufolge aber nicht nur auf die Abdeckung ihres reinen Barbedarfes zu beschränken habe, sondern gestützt auf Art. 285 Abs. 1 ZGB auch die darüber hinausgehende Lebensstellung und Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils berücksichtigen soll, sei der bei der Mutter nach Abzug des von ihr zu tragenden Anteiles an der Unterdeckung der gemeinsamen Tochter D. hypothetisch verbleibende Restüberschuss von CHF 1'458.71 pro Monat ebenfalls noch für die Bemessung des der gemeinsamen Tochter D. zuzusprechen-den Barunterhaltsbeitrages heranzuziehen, was nach der bereits erwähnten Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichtes (BGE 147 III 265) wiederum mittels einer Aufteilung nach grossen und kleinen Köpfen zu erfolgen habe und zu einem Überschussanteil für die gemeinsame Tochter D. von CHF 486.23 pro Monat führe. Für die Zeit nach dem 1. September 2023 habe die Mutter dem Vater für den Unterhalt der gemeinsamen Tochter D. einen Barunterhaltsbeitrag von gerundet CHF 965.00 zu bezahlen.
E. 4 Die Berufungsklägerin ficht in ihrer Berufung lediglich den mit Wirkung ab 1. September 2023 verfügten Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 965.00 zuzüglich Kinder- bzw. Ausbildungszulagen an. Gemäss der Berufungsbegründung vom 16. Mai 2024 sei es nicht korrekt, ihr ab dem 1. September 2023 ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Sie sei 1976 geboren und werde 48 Jahre alt. Sie habe keine Berufslehre absolviert. Ihr Lebenspartner führe ein Z. geschäft, weshalb sie dort arbeiten könne. Eine Aufstockung ihres aktuell 60%-igen Pensums sei aus betrieblichen Gründen nicht möglich. Zudem sei sie nach wie vor gesundheitlich massiv angeschlagen und deshalb nicht in der Lage, mehr als 60% zu arbeiten. Überdies habe sie neben ihrem aktuellen Arbeitspensum auch noch ihre zweite, am 17. Oktober 2016 geborene Tochter E. zu betreuen, welche aktuell die Primarschule besuche. Würde sie ihre Stelle bei ihrem aktuellen Arbeitgeber verlieren, hätte sie absolut keine Chance, im aktuellen Arbeitsumfeld eine ähnlich gutbezahlte Stelle zu finden. Wenn sie Glück habe, könnte sie allenfalls eine Arbeitsstelle als Kassierin bei Migros oder bei Coop finden, wo sie allerdings bei einem 100%igen Arbeitseinsatz netto nicht mehr verdienen würde als dies heute der Fall sei. Entsprechend sei die von der Vorinstanz getroffene Annahme mit einem hypothetischen Einkommen von netto CHF 4'470.00 völlig abwegig und nicht akzeptabel. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass sie ihre Leistungskraft mit ihrem aktuellen Einkommen von CHF 2'410.00 pro Monat maximal ausschöpfe und nicht mehr zu leisten in der Lage sei. Es fehle ihr an der Leistungsfähigkeit, um einen Unterhaltsbeitrag für die Tochter D. bezahlen zu können. Überdies sei die Annahme eines hypothetischen Verdientes völlig ungerecht, weil beim Vater als nunmehr hauptbetreuendem Elternteil ein massiver Überschuss resultiere, der es ihm ermögliche, den anfallenden Grundbedarf der Tochter D. zu decken, ohne auf ihre Mithilfe angewiesen zu sein. Der vom Vater grundlos veranlasste Obhutswechsel und die dadurch erfolgte Entfremdung der Tochter zur Mutter dürfe klarerweise nicht dazu führen, dass sie zusätzlich bestraft werde, indem sie zu Unterhaltszahlungen verpflichtet werde. Der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass die von der Vorinstanz vorgenommene Bedarfsberechnung von D. nicht korrekt sei. Der eingesetzte Betrag von CHF 166.65 für den Tanzkurs werde innert Kürze wegfallen, weil davon auszugehen sei, dass die Tochter D. den Tanzkurs nicht weiter besuchen werde. Ebenfalls unberücksichtigt sei der Umstand, dass die Tochter D. ab August 2024 eine Lehre als Hochbauzeichnerin beginnen und ab diesem Zeitpunkt ein nicht unbeträchtliches eigenes Einkommen erzielen werde, welches zumindest teilweise an die Unterhaltspflicht anzurechnen sei, wodurch sich auch ihr Bedarf entsprechend reduziere. Im Weiteren teilt die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 22. August 2024 mit, ihr aktuelles Arbeitsverhältnis sei per 31. Oktober 2024 aufgelöst worden.
E. 5 Der Berufungsbeklagte entgegnet in seiner Berufungsantwort, die Berufungsklägerin scheine zu verkennen, dass sie für ihre Tochter D. unterhaltspflichtig sei und folglich ihre Leistungsfähigkeit vollständig auszuschöpfen habe. Entgegen ihrer Auffassung verdiene eine Kassiererin bei Migros oder Coop nicht CHF 2'410.-– monatlich netto: Der Mindestlohn liege bei beiden Anbietern bei ca. CHF 4'000.00 netto pro Monat inkl. 13. Monatslohn. Die Vorinstanz habe deshalb zu Recht das jetzige Einkommen der Berufungsbeklagten auf eine vollzeitliche Tätigkeit hochgerechnet. Für ihre Behauptung, aus gesundheitlichen Gründen ihr jetziges Arbeitspensum nicht aufstocken zu können, bleibe sie jeden Beweis schuldig. Eine kurzzeitige Beeinträchtigung wegen eines Sturzes sei unbeachtlich. Dass die Berufungsklägerin noch ein Kind aus ihrer Beziehung mit ihrem jetzigen Lebenspartner habe, vermöge bekanntlich nichts daran zu ändern, dass sie gehalten sei, ihre Leistungsfähigkeit gegenüber ihrer vorher geborenen Tochter vollständig auszuschöpfen. Deshalb sei das vorinstanzlich festgesetzte hypothetische Einkommen korrekt berechnet und ihre Unterhaltspflicht korrekt festgesetzt worden. Die Berufung sei daher abzuweisen. 6.1 Die Eltern haben durch Pflege, Erziehung und Geldzahlungen für den Unterhalt ihres Kindes zu sorgen (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Derjenige Elternteil, der nicht mit dem Kind zusammenlebt, leistet seinen Beitrag an den Unterhalt des Kindes in Form von Geldzahlungen. Der Umfang des gebührenden Unterhalts richtet sich nach mehreren Kriterien. Der Beitrag bemisst sich nach den Bedürfnissen des Kindes, der Lebenshaltung der Parteien und der Leistungskraft der Eltern, wobei die Einkünfte und das Vermögen des Kindes zu berücksichtigen sind (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Der gebührende Unterhalt des Kindes ist somit eine von den konkreten Mitteln abhängige dynamische Grösse, indem es von einer überdurchschnittlichen Leistungsfähigkeit profitieren und an einer gehobenen Lebensstellung der Eltern teilhaben soll (BGE 147 III 265 E. 5.4). Zur Berechnung des Kindesunterhalts wird grundsätzlich nur noch die zweistufige Methode mit Überschussverteilung angewendet. Dabei werden zum einen die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel festgestellt. Hierfür sind in erster Linie die effektiven oder hypothetischen Einkommen relevant. Zum anderen wird der Bedarf der von der Unterhaltsberechnung betroffenen Personen ermittelt (sog. gebührender Unterhalt). Dieser ist keine feste Grösse, sondern er ergibt sich aus den konkreten Bedürfnissen und den verfügbaren Mitteln. Schliesslich werden die vorhandenen Ressourcen auf die beteiligten Familienmitglieder dahingehend verteilt, dass in einer bestimmten Reihenfolge das betreibungsrechtliche bzw. bei genügenden Mitteln das sog. familienrechtliche Existenzminimum der Beteiligten gedeckt und alsdann ein verbleibender Überschuss nach der konkreten Situation ermessensweise verteilt wird. Beim daraus resultierenden Unterhaltsbeitrag sind insbesondere auch die Betreuungsverhältnisse zu berücksichtigen (BGE 147 III 265 E. 7). 6.2 Bei Kindern, die unter der alleinigen Obhut des einen Elternteils stehen, hat der andere Teil, welcher nicht die Obhut innehat und folglich keine Naturalleistungen erbringt, grundsätzlich für den gesamten Geldunterhalt aufzukommen, wobei davon abgewichen werden kann, wenn der Obhutsinhaber deutlich leistungsfähiger ist als der andere Elternteil (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 5.5 und 8.1 m.w.H.). Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ergibt sich aus der Gegenüberstellung von seinem Eigenbedarf, der auf der Basis seines betreibungsrechtlichen resp. familienrechtlichen Existenzminimums zu ermitteln ist (BGE 137 III 59 E. 4.2.1 S. 62 mit Hinweisen, BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 6.3), und seinem Nettoeinkommen. Diesbezüglich ist grundsätzlich vom Einkommen auszugehen, das der Unterhaltspflichtige tatsächlich erzielt. Soweit dieses Einkommen nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann der Richter ein hypothetisches Einkommen anrechnen, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (BGE 137 III 118 E. 2.3 S. 120 f. mit Hinweisen). Damit ein Einkommen überhaupt oder ein höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte angerechnet werden kann, genügt es nicht, dass der betroffenen Partei weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen. Mit Bezug auf das hypothetische Einkommen ist Rechtsfrage, welche Tätigkeit aufzunehmen als zumutbar erscheint. Tatfrage bildet hingegen, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist (BGE 137 III 118 E. 2.3 S. 121 mit Hinweisen). Ein hypothetisches Einkommen kann auch bei unverschuldeter Einkommensverminderung angerechnet werden, denn die gesetzliche Unterhaltspflicht hat zur Folge, dass der Pflichtige alles in seiner Macht Stehende unternehmen und insbesondere seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voll ausschöpfen muss, um das erforderliche Einkommen zu generieren. Rechtsprechungsgemäss hängt die Zulässigkeit der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nur davon ab, ob der Pflichtige bei gutem Willen bzw. bei ihm zuzumutender Anstrengung unter den gegebenen Umständen mehr zu erwirtschaften vermöchte, als er effektiv verdient. Im Verhältnis zu einem minderjährigen Kind sind besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen (BGer 5A_35/2018 vom 31. Mai 2018, E. 3.1). Die vorhandene Arbeitskapazität ist umfassend auszuschöpfen. Dies ist im Unterhalts-recht ein allgemeiner Grundsatz. Er gilt aber in besonderer Weise für den Kindesunterhalt, was das Bundesgericht nicht nur jüngst im Zusammenhang mit dem Betreuungsunterhalt (BGE 144 III 481, E. 4.7.7), sondern für den Barunterhalt immer schon betont hat. Es besteht diesbezüglich eine besondere Anstrengungspflicht (BGer 5A_98/2018 vom 25. Juni 2018, E. 3.4 m.w.H.), welche namentlich auch die Freiheit der persönlichen Lebensgestaltung und der Realisierung beruflicher Wunschvorstellungen einschränken kann (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.4). Allenfalls hat aber der unterhaltspflichtige Elternteil faktisch keine Möglichkeit zu einer aufgrund der Anstrengungspflicht an sich gebotenen umfassenden Erwerbstätigkeit (Tatfrage) oder er wird durch familienrechtliche Verpflichtungen ganz oder teilweise davon abgehalten, erwerbstätig zu sein (Tatfrage und Rechtsfrage der Zumutbarkeit). Wie sich Letzteres im Zusammenhang mit weiteren Kindern aus einer neuen Beziehung verhält, hat das Bundesgericht im Rückweisungsurteil 5A_98/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.5 ausgeführt: Der unterhaltspflichtige Elternteil darf sich während des ersten Lebensjahres der persönlichen Betreuung seines Kindes aus der neuen Beziehung widmen, muss dann aber eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, um seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern aus der früheren Beziehung nachzukommen, welche nicht unter seiner Obhut stehen. Ob es sich dabei um eine Vollzeitstelle handelt, hängt in erster Linie von den tatsächlichen Möglichkeiten ab (Lage auf dem Arbeitsmarkt; Möglichkeit einer Eigenbetreuung durch den anderen Elternteil oder einer Drittbetreuung; weitere Umstände des Einzelfalles), aber auch von der Rechtsfrage, was im Einzelfall zumutbar ist (BGer 5A_549/2019 vom 18. März 2021, E. 3.4). Der in einer Patchworkkonstellation lebende Elternteil kann sich der Verpflichtung, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen bzw. diese auszudehnen, nicht mit dem Argument entziehen, dass eine Verpflichtung zur persönlichen Betreuung gegenüber Kindern aus einer nachfolgenden Beziehung besteht. Bei einer Konkurrenz von finanziellen und betreuerischen Unterhaltsansprüchen von Kindern aus unterschiedlichen Ehen bzw. Beziehungen ist die Leistungskraft des unterhaltspflichtigen Elternteils in billiger Weise auf die unterhaltsberechtigten Kinder zu verteilen. Die Betreuung der jüngeren Kinder aus der aktuellen Beziehung kann bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrags für die Tochter aus der früheren Beziehung höchstens in reduziertem Umfang berücksichtigt werde (BGer 5A_723/2023 vom 26. April 2024, E. 6.4.2.2). 7.1 Vorliegend wurde die Tochter D. unter die alleinige Obhut des Berufungsbeklagten gestellt. Die Berufungsklägerin lebt nicht mehr mit der Tochter D. zusammen und hat daher ihren Beitrag an den Unterhalt von D. in Form von Geldzahlungen zu leisten. Da die Berufungsklägerin mit ihrem Teilzeit-Arbeitspensum nicht über die finanziellen Mittel verfügt, um den gebührenden Unterhalt der Tochter D. zu decken, ist ihr ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Wie der Berufungsbeklagte korrekt ausführte, hat die Berufungsklägerin als Unterhaltspflichtige alles in ihrer Macht Stehende zu unternehmen und insbesondere ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voll auszuschöpfen, um das erforderliche Einkommen zu generieren. Entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin und wie unter Ziffer 6.2 hiervor gezeigt, kann sich die Berufungsklägerin der Verpflichtung, ihre Erwerbstätigkeit auszudehnen, nicht mit dem Argument entziehen, sie betreue die Tochter E. aus ihrer aktuellen Beziehung. Folglich hat die Vorinstanz der Berufungsklägerin zu Recht ein hypothetisches Einkommen angerechnet. Da der Berufungsklägerin mittlerweile gekündigt wurde, ist das von der Vorinstanz hypothetisch angerechnete Einkommen im Betrag von CHF 4'470.00 netto auf Basis ihres ehemaligen Arbeitgebers obsolet und das der Berufungsklägerin anzurechnende hypothetische Einkommen ist neu zu bemessen. Überdies ist der Berufungsklägerin eine neue Übergangsfrist zur entsprechenden Stellensuche zu gewähren. Die Berufungsklägerin gesteht in ihrer Berufung zu, bei einem Grossverteiler wie Migros oder Coop als Kassiererin arbeiten zu können. Jedoch würde sie dort nicht mehr als bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber verdienen. Überdies gab sie anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 17. September 2024 zu Protokoll, über einen KV-Lehrabschluss und mittlerweile über eine mehrjährige Verkaufserfahrung zu verfügen. Gemäss Landesgesamtarbeitsvertrag der Migros (L-GAV für die Migros Gruppe 2023 – 2026 i.V.m. der Medienmitteilung der Migros-Gruppe vom 05.11.2024) verdient eine 20-jährige Person im Jahr 2025 mit Lehrabschluss, ohne Berufserfahrung für jedwelche Tätigkeit mindestens CHF 4'450.00 brutto zuzüglich 13. Monatslohn bei einem 100%-Pensum. Beim Grossverteiler Coop fällt der Mindestlohn für eine Person mit Lehrabschluss für das Jahr 2025 leicht höher aus und beläuft sich auf brutto CHF 4'650.00 zuzüglich 13. Monatslohn (Art. 43 des GAV Coop Genossenschaft 2022 i.V.m. Medienmitteilung der Coop Genossenschaft vom 28.10.2024). Grundsätzlich wird eine Person mit Berufserfahrung höher eingestuft als eine Person ohne Berufserfahrung. Aufgrund der mehrjährigen Berufserfahrung der Berufungsklägerin im Detailhandel ist im vorliegenden Fall folglich von einem höheren Lohn als den soeben zitierten Mindestlöhnen auszugehen. Es rechtfertigt sich somit, der Berufungsklägerin ein hypothetisches Einkommen auf der Basis einer Vollzeitanstellung bei einem Grossverteiler im Betrag von gerundet CHF 4'200.00 netto (d.h. abzüglich der obligatorischen Sozialabgaben sowie des Pensionskassenanteils) inkl. 13. Monatslohn anzurechnen. Die angebliche Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigung wird von der Berufungsklägerin lediglich behauptet. Einen entsprechenden Nachweis bleibt die Berufungsklägerin dem Gericht bis zum Schluss schuldig. An diesem Umstand vermögen auch die zahlreich eingereichten Arztzeugnisse nichts zu ändern. Die Berufungsklägerin hat sich von ihrem Treppensturz erholt und das Arztzeugnis vom 16. Oktober 2024 attestiert der Berufungsklägerin, dass ihr entzündeter Ellenbogen verheilt sei. Es wäre der Berufungsklägerin daher möglich, ein höheres Einkommen zu erzielen. Deshalb ist auf Seiten der Berufungsklägerin von einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die Berufungsklägerin musste bereits mit Zustellung des begründeten vorinstanzlichen Entscheids am 24. April 2024 damit rechnen, dass sie ihr Einkommen steigern muss. Der Berufungsklägerin ist jedoch eine Frist zur Stellensuche einzuräumen, so dass ihr das hypothetische Einkommen erst ab dem 1. April 2025 anzurechnen ist. 7.2 Die Berufungsklägerin wendet zu Recht ein, die Tochter D. habe ab August 2024 eine Lehre als Hochbauzeichnerin begonnen und erziele daraus einen Lehrlingslohn, der ihr zumindest teilweise als Einkommen anzurechnen sei. Gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages zu berücksichtigen. Die Eltern sind in dem Mass von der Unterhaltspflicht befreit, als dem Kind zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten (Art. 276 Abs. 3 ZGB). Das Einkommen des Kindes ist folglich zu berücksichtigen und zwar in dem Mass, als es dem Kind zugemutet werden kann (Art. 276 Abs. 3 ZGB). Die Zumutbarkeit bestimmt sich einerseits aus dem Vergleich der Leistungsfähigkeit von Eltern und Kind und andererseits nach der Höhe ihrer Leistungen und dem Bedarf des Kindes (JONAS SCHWEIGHAUSER in: FamKomm Scheidung, 4. Aufl., N 34 zu Art. 285 ZGB). Mit anderen Worten hängt der Umfang der Berücksichtigung des Kindeseinkommens von den Verhältnissen im Einzelfall ab. Das Gericht erachtet eine Anrechnung des Bruttolehrlingslohns von D. im 1. und 2. Lehrjahr von ¼ und ab dem 3. Lehrjahr von 1 / 3 als angemessen. Diesen Betrag gilt es vom jeweiligen Barunterhaltsbeitrag zu subtrahieren (vgl. beigefügte Unterhaltsberechnung). Hingegen sind die Kosten für den Tanzkurs im Betrag von monatlich CHF 166.65 weiterhin im Bedarf der Tochter zu berücksichtigen. Dass die Tochter D. diesen Tanzkurs nicht mehr besuchen werde, wurde nicht belegt, sondern lediglich behauptet. Ferner liegen in Bezug auf die Wohnkostenanteile veränderte Verhältnisse vor, die es zu berücksichtigen gilt. Der Sohn C. ist mittlerweile beim Berufungsbeklagten ausgezogen, so dass sich die Wohnkostenanteile des Berufungsbeklagten und der Tochter D. erhöhen (Wohnungskosten CHF 1'020.00, davon «grosser Kopf» im Betrag von CHF 680.00 für den Berufungsbeklagten und «kleiner Kopf» im Betrag von CHF 340.00 für die Tochter D. ). Überdies ist im Bedarf der Berufungsklägerin keine laufende Steuerlast zu berücksichtigen. Gemäss Steuerrechner des Kantons Basel-Land fallen in der Gemeinde Sissach beim Einkommen der Ehefrau von CHF 40'072.00 (tatsächliches Einkommen von CHF 50'400.00 abzüglich UHB von CHF 3’816.00 [April bis Juli 2024] sowie von CHF 6'512.00 [August 2024 bis März 2025]) keine Steuern an. Der beigefügten Unterhaltsberechnung kann somit entnommen werden, dass sich der von der Berufungsklägerin an den Berufungsbeklagten für die Tochter D. zu bezahlende Barunterhaltsbeitrag auf monatlich CHF 954.00 abzüglich ¼ des Bruttolehrlingslohns für die ersten beiden Lehrjahre und abzüglich 1 / 3 des Bruttolehrlingslohns ab dem 3. Lehrjahr beläuft. 8.1 Es bleibt über die Verteilung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus den Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), zu befinden. Massgebend für die Regelung der Kostenfolgen sind die Bestimmungen der Art. 104 ff. ZPO, die auch im Berufungsverfahren gelten, da das Gesetz für das Rechtsmittelverfahren keine speziellen Kostenregelungen vorsieht (vgl. Seiler , Die Berufung nach ZPO, Rz. 1560). Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Berufungsklägerin beantragt die Abweisung der ihr im Umfang von CHF 965.00 monatlich auferlegten Unterhaltspflicht. Mit vorliegendem Berufungsentscheid wird sie zu monatlichen Unterhaltszahlungen von CHF 954.00 abzüglich des jeweiligen Lehrlingslohnanteils verpflichtet. Es rechtfertigt sich somit, der Berufungsklägerin die Kosten zu ¾ und dem Berufungsbeklagten zu ¼ aufzuerlegen. 8.2 Die Entscheidgebühr des vorliegenden Berufungsverfahrens wird auf CHF 2‘500.00 festgesetzt (§ 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. f Ziff. 3 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte [Gebührentarif, GebT], SGS 170.31) und der Berufungsklägerin zu ¾ im Betrag von CHF 1'875.00 sowie dem Berufungsbeklagten zu ¼ im Umfang von CHF 625.00 auferlegt. Zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege an die Berufungsklägerin geht ihr Kostenanteil zu Lasten des Staates. Der Berufungsbeklagte hat der Gerichtskasse seinen Anteil im Betrag von CHF 625.00 innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids zu bezahlen. 8.3 Mit demselben Verteilschlüssel von ¼ zu ¾ sind sodann die Parteientschädigungen zu verlegen, welche sich gestützt auf § 2 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (SGS 178.112) nach dem erforderlichen Zeitaufwand bestimmen. Da weder der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin noch die Rechtsvertreterin des Berufungsbeklagten eine Honorarnote eingereicht haben, setzt das Kantonsgericht die Parteientschädigung von Amtes wegen nach Ermessen fest (§ 18 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte [TO]; SGS BL 178.112). Unter Berücksichtigung des geringen Umfangs der eingereichten Berufungsschrift sowie der Eingaben vom 4. Juli 2024, 22. August 2024, 7. Oktober 2024 und 11. November 2024 werden dem Rechtsvertreter der Berufungsklägerin 12 Stunden Aufwand angerechnet. Erweitert um 2.5 Stunden für die Instruktionsverhandlung vom 17. September 2024 inkl. Weg resultiert somit ein Gesamtaufwand von 14.5 Stunden à CHF 250.00. Die Parteientschädigung der Berufungsklägerin beläuft sich folglich auf CHF 3'625.00. Mangels entsprechender Anträge ist praxisgemäss weder Auslagenersatz geschuldet noch Mehrwertsteuer hinzuzuschlagen (Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, 400 19 237 E. 9.1). Davon hat der Berufungsbeklagte ¼ zu tragen, was CHF 906.25 ausmacht. Weil der Berufungsklägerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, wird ihr Rechtsvertreter für die restlichen Bemühungen (¾ von 14.5 Stunden = 10.875 Stunden) aus der Gerichtskasse zu einem Stundenansatz von CHF 200.00 entschädigt. Advokat Dr. Alex Hediger wird somit ein Anwaltshonorar von CHF 2'175.00 (10.875 Stunden à CHF 200.00) aus der Gerichtskasse bezahlt. Die Rückzahlung dieses Honorars sowie des Anteils der Entscheidgebühr bleibt gemäss Art. 123 ZPO vorbehalten, sobald die Berufungsklägerin dazu in der Lage ist. Der Rückzahlungsanspruch des Kantons verjährt innert 10 Jahren. Der Rechtsvertreterin des Berufungsbeklagten werden für ihre Berufungsantwort 6 Stunden à CHF 250.00 zuerkannt. Erweitert um 2.5 Stunden für die Instruktionsverhandlung vom 17. September 2024 inkl. Weg resultiert somit ein Gesamtaufwand von 8.5 Stunden à CHF 250.00. Die Parteientschädigung des Berufungsbeklagten beläuft sich folglich auf CHF 2'125.00. Mangels entsprechender Anträge ist praxisgemäss weder Auslagenersatz geschuldet noch Mehrwertsteuer hinzuzuschlagen (Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, 400 19 237 E. 9.1). Davon hat die Berufungsklägerin ¾ zu tragen, was CHF 1'593.75 ausmacht. Verrechnet mit der vom Berufungsbeklagten an die Berufungsklägerin zu leistenden Parteientschädigung im Umfang von CHF 906.25 beläuft sich die von der Berufungsklägerin an den Berufungsbeklagten zu zahlende reduzierte Parteientschädigung auf CHF 687.50 (CHF 1'593.75 –CHF 906.25).
E. 9 Um die Berufungsklägerin über ihre Unterhaltspflicht ab dem 1. April 2025 zu informieren (vgl. E. 7.1 hievor), wurde den Parteien der unbegründete Entscheid vorab im Dispositiv zugestellt. Dabei hat sich in Ziffer 1 ein offensichtlicher Schreibfehler zugetragen, indem die Unterhaltpflicht mit Wirkung ab dem 1. April 2024 anstatt 2025 festgesetzt wurde. Dies gilt es gemäss Art. 334 Abs. 2 ZPO im begründeten Entscheid zu korrigieren, so dass die Unterhaltspflicht der Berufungsklägerin im Einklang mit den Erwägungen sowie dem beigefügten Berechnungsblatt ab dem 1. April 2025 angeordnet wird.
Dispositiv
- In teilweiser Gutheissung der Berufung wird der erste Absatz von Ziffer 5 des Urteils des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 6. Juli 2023 im Verfahren 120 20 2000 II wie folgt geändert: «Die Beklagte hat dem Kläger für den Unterhalt der gemeinsamen Tochter D. mit Wirkung ab
- April 2025 bis zum Abschluss der beruflichen Erstausbildung einen monatlichen und monatlich im Voraus zu bezahlenden Barunterhaltsbeitrag von CHF 954.00 abzüglich ¼ des Bruttolehrlingslohns für die ersten beiden Lehrjahre und abzüglich 1 /3 des Bruttolehrlingslohns ab dem 3. Lehrjahr zu leisten. Allfällige, der Beklagten für die Tochter D. ausgerichtete Ausbildungszulagen sind zusätzlich geschuldet.» Im Übrigen bleibt Ziffer 5 des Urteils des Zivilkreisgerichts Basel-Land-schaft Ost vom 6. Juli 2023 im Verfahren 120 20 2000 II unverändert.
- Die Entscheidgebühr von CHF 2'500.00 für das Berufungsverfahren wird der Berufungsklägerin im Umfang von ¾, somit zu CHF 1'875.00, und dem Berufungsbeklagten zu ¼, somit zu CHF 625.00, auferlegt. Zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege an die Berufungsklägerin geht ihr Kostenanteil zu Lasten des Staates. Der Berufungsbeklagte hat der Gerichtskasse seinen Anteil im Betrag von CHF 625.00 innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids zu bezahlen.
- Die Berufungsklägerin hat dem Berufungsbeklagten eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 687.50 zu bezahlen.
- Zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege an die Berufungsklägerin wird ihrem Rechtsvertreter, Dr. Alex Hediger, das folgende Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse bezahlt: - Dr. Alex Hediger CHF 2'175.00
- Die Berufungsklägerin bleibt zur Nachzahlung der Gerichtskosten gemäss Ziffer 2 und der Anwaltskosten gemäss Ziffer 4 hiervor verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 ZPO). Präsident Roland Hofmann Gerichtsschreiberin Karin Wiesner Eltern: Verf.-Nr. 400 24 126 Datum 10.12.2024 Anzahl Kinder 1 ab 01.04.2025 Mutter Vater verbleibende Mittel D. C. Monatlicher Grundbetrag 850.00 1'000.00 600.00 Miete/Hypo/Baur.zins 775.00 1'020.00 Wohnanteil Kinder -340.00 340.00 Nebenkosten Krankenkasse (KVG) 426.70 371.50 106.50 Obligatorische Versicherungen 50.00 50.00 Berufsauslagen Auswärtige Verpflegung Kommunikationspauschale 100.00 100.00 20.00 Arbeitsweg U-Abo od. effekt. Auslagen 80.00 300.00 53.00 Unterhalts-/Unterstützungsbeiträge Hobby, Lager etc. für Sophia Abzahlung/Miete/Leasing Komeptenzg. Auslagen für Arzt, Pflege etc. 50.00 50.00 25.00 Schuldzinsen pro Monat Steuern 240.00 60.00 Drittbetreuung Tanzkurs 166.65 Grundbedarf 2'331.70 2'791.50 1'371.15 0.00 Nettoeinkommen 4'200.00 5'073.00 Zusatzeinkommen Ausbildungszulage 268.00 Total 4'200.00 5'073.00 268.00 0.00 Überschuss 1'868.30 2'281.50 0.00 0.00 Manko 0.00 0.00 1'103.15 0.00 Barunterhalt Kind/er Manko Kind/er 1'103.15 1'103.15 0.00 BarUHB, Deckung WenigerB 496.65 1'371.65 1'103.15 0.00 BarUHB, Deckung HauptB 606.50 1'675.00 Fehlbetrag 0.00 0.00 0.00 Überschussverteilung 66.666 % 33.333 % Überschussanteil 914.42 457.21 Barunterhalt 1'371.65 496.65 0.00 Gesamtunterhalt 954.00 0.00 gerundet Lehrlingslohn D.
- Lehrjahr 561.00 davon 1/4 140.25 814.00 763.00 631.00 563.00 UHB 1. Lehrjahr
- Lehrjahr 765.00 davon 1/4 191.25 UHB 2. Lehrjahr
- Lehrjahr 969.00 davon 1/3 323.00 UHB 3. Lehrjahr
- Lehrjahr 1'173.00 davon 1/3 391.00 UHB 4. Lehrjahr Weiterzug Gegen diesen Entscheid wurde beim Schweizerischen Bundesgericht eine zivilrechtliche Beschwerde erhoben (Verfahren Nr. 5A_350/2025).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht vom 10. Dezember 2024 (400 24 126) Zivilgesetzbuch Kindsunterhalt, Hypothetisches Einkommen: Die unterhaltspflichtige Mutter kann sich ihrer Verpflichtung zur Leistung eines Barunterhalts an die Tochter nicht mit dem Argument entziehen, mittlerweile ein weiteres Kind aus einer neuen Beziehung zu haben (E. 6.2 f.). Besetzung Präsident Roland Hofmann, Richterin Barbara Jermann Richterich (Ref.), Richter Philippe Spitz; Gerichtsschreiberin Karin Wiesner Parteien A. , vertreten durch Advokatin Susanne Ackermann, Kasernenstrasse 22A, Postfach 569, 4410 Liestal, Kläger und Berufungsbeklagter gegen B. , vertreten durch Advokat Dr. Alex Hediger, Freie Strasse 82, Postfach, 4010 Basel, Beklagte und Berufungsklägerin Gegenstand Abänderung Ehescheidungsurteil Berufung gegen das Urteil des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 6. Juli 2023 A. Die Parteien sind Eltern der beiden Kinder C. , geb. xx.yy.2004, und D. , geb. xx.yy.2008. Mit Urteil des Bezirksgerichts Liestal vom 22. Oktober 2013 wurden die Parteien geschieden und den Eltern die gemeinsame elterliche Sorge belassen, wobei die Kinder unter die elterliche Obhut der Mutter gestellt wurden. Im Herbst 2016 gebar die Mutter eine weitere Tochter mit ihrem neuen Partner. B. Am 8. April 2020 beantragte der Vater beim Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost, es sei ihm in Abänderung des Scheidungsurteils die elterliche Obhut über den Sohn C. superprovisorisch zuzuweisen. Mit Verfügung des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 6. Januar 2021 wurde der Sohn C. vorläufig und mit Verfügung vom 9. Februar 2021 definitiv unter die elterliche Obhut des Vaters gestellt. Im selben Abänderungsverfahren beantragte der Vater mit Eingabe vom 18. Oktober 2022, auch die Tochter D. vorsorglich unter seine elterliche Obhut zu stellen. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2022 wurde die gemeinsame Tochter D. vorsorglich unter die elterliche Obhut des Vaters gestellt und der vom Vater für die Tochter zu bezahlende Unterhaltsbeitrag vorsorglich sistiert. Daraufhin beantragte der Vater, es sei die Tochter D. definitiv unter seine Obhut zu stellen und es sei die Mutter zu verpflichten, ihm für die Tochter D. einen Barunterhaltsbeitrag von monatlich CHF 640.00 zuzüglich allfälliger Kinderzulagen zu bezahlen. C. Mit Urteil des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 6. Juli 2023 wurde unter anderem die Tochter D. mit Wirkung per 28. Oktober 2022 definitiv unter die alleinige Obhut des Vaters gestellt. Die Mutter wurde verpflichtet, dem Vater für den Unterhalt der Tochter D. mit Wirkung ab 1. September 2023 bis zum Abschluss der beruflichen Erstausbildung einen monatlichen und monatlich im Voraus zahlbaren Barunterhaltsbeitrag von CHF 965.00 zuzüglich allfälliger Kinder- oder Ausbildungszulagen zu leisten. Für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis zum 31. August 2023 hatte die Mutter dem Vater die für die Tochter D. allenfalls ausgerichteten Kinder- und Ausbildungszulagen weiterzuleiten, wobei sie gleichzeitig berechtigt erklärt wurde, die seit dem 1. Januar 2023 für die Tochter D. bezahlten Krankenkassenprämien zu verrechnen. Der Unterhaltsbeitrag basierte auf einem Nettoeinkommen des Vaters von jährlich CHF 60'876.00 (exkl. Zulagen und vor Steuern), einem Jahresnettoeinkommen der Mutter von CHF 53'640.00 ([ab 1. September 2023]; exkl. Zulagen und vor Steuern) und den für die Tochter D. ausgerichteten Kinderzulagen von monatlich CHF 200.00. D. Gegen dieses Urteil erhob die Mutter B. (Berufungsklägerin), vertreten durch Advokat Dr. Alex Hediger, mit Eingabe vom 16. Mai 2024 Berufung beim Kantonsgericht Basel-Land-schaft, Abteilung Zivilrecht, und beantragte, es sei das Urteil des Zivilkreisgerichts Basel-Land-schaft Ost vom 6. Juli 2023 teilweise abzuändern und das Unterhaltsbegehren des Vaters vollumfänglich abzuweisen. Zudem sei ihr für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit dem unterzeichneten Anwalt als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bewilligen. Unter o/e Kostenfolge. E. In seiner Berufungsantwort vom 26. Juni 2024 beantragte der Vater A. (Berufungsbeklagter), vertreten durch Advokatin Susanne Ackermann, auf die Berufung nicht einzutreten, eventualiter diese abzuweisen. Unter o/e Kostenfolge. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren jeweiligen Rechtsschriften wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. F. Mit Verfügung vom 28. Juni 2024 wurde der Schriftenwechsel geschlossen, die Parteien auf das freiwillige Replikrecht hingewiesen, die Berufungsklägerin zur Einreichung von Unterlagen zur Überprüfung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege aufgefordert und den Parteien in Aussicht gestellt, sie zu einer Instruktionsverhandlung zwecks Vermittlung vor das Präsidium des Kantonsgerichts zu laden. G. In ihrer Eingabe vom 4. Juli 2024 bestritt die Berufungsklägerin die Ausführung des Berufungsbeklagten in seiner Berufungsantwort. Da im angefochtenen Urteil unter Ziffer 5 lediglich der Unterhaltsbeitrag für die Tochter D. geregelt sei, werde klar, dass es sich um diesen Kinderunterhaltsbeitrag und nicht auch um einen allfälligen Ehegattenunterhaltsbeitrag handle. Somit liege keine Verletzung von Art. 311 ZPO vor, weshalb auf ihre Berufung einzutreten sei. H. Mit erneuter Eingabe vom 22. August 2024 teilte die Berufungsklägerin dem Kantonsgericht mit, dass ihr Arbeitsverhältnis aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkung per 31. Oktober 2024 aufgelöst werde. Sie habe sich bei der IV-Stelle Basel-Landschaft angemeldet und es liefen die entsprechenden Abklärungen. I. Mit Verfügung vom 4. September 2024 wurde der Berufungsklägerin die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Advokat Dr. Alex Hediger als unentgeltlichen Rechtsbeistand bewilligt. J. Zur Instruktionsverhandlung vom 17. September 2024 vor dem Präsidium des Kantonsgerichts erschienen beide Parteien persönlich mit ihren jeweiligen Rechtsvertretungen. Beide Parteien reichten neue Unterlagen zu ihren Ausgaben bzw. zu ihrem Gesundheitszustand ein. Anlässlich der Parteibefragung führte die Berufungsklägerin aus, über eine abgeschlossene KV-Ausbildung zu verfügen. Ihr aktueller Partner und Arbeitgeber habe ihr aufgrund ihrer vielen Krankheitsabsenzen jedoch kündigen müssen. Sie werde bestimmt keine neue Stelle finden, da sie nicht mehr als 50% arbeiten könne und aufgrund ihres Gesundheitszustands häufig fehle. Da keine Einigung unter den Parteien erzielt werden konnte, wurden die Akten mit Verfügung vom 17. September 2024 bei der Dreierkammer in Zirkulation gesetzt und den Parteien der Entscheid aufgrund der Akten in Aussicht gestellt. Die Berufungsklägerin wurde überdies aufgefordert, aktuelle Unterlagen zu ihrem Gesundheitszustand sowie einen Nachweis ihrer Stellenbemühungen oder einen allfälligen neuen Arbeitsvertrag einzureichen. K. Mit Eingabe vom 11. November 2024 reichte die Berufungsklägerin drei Arztzeugnisse ein und wies erneut darauf hin, nicht mehr als 50% arbeitsfähig zu sein, weshalb ihr kein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei. Erwägungen 1.1 Gegen erstinstanzliche Endentscheide kann Berufung erhoben werden, wobei diese in vermögensrechtlichen Angelegenheiten nur dann zulässig ist, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ZPO). Bei wiederkehrenden Leistungen gilt der Kapitalwert als Streitwert (Art. 92 Abs. 1 ZPO). Im vorliegenden Fall beanstandet die Berufungsklägerin ihre Verpflichtung zur Leistung eines Unterhaltsbeitrags für die Tochter D. von monatlich CHF 965.00 mit Wirkung ab 1. September 2023 bis zum Abschluss der Erstausbildung. Sie beantragt die Aufhebung dieses Unterhaltsbeitrags, was in Anbetracht des Ausbildungsbeginns der Tochter im August 2024 mit Sicherheit einen die Streitwertgrenze von CHF 10'000.00 übersteigenden Streitwert ergibt. Die Berufung ist schriftlich und begründet innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die nachträgliche schriftliche Begründung des erstinstanzlichen Entscheids vom 6. Juli 2023 ist der Berufungsklägerin gemäss Sendungsnachverfolgung der Schweizerischen Post am 24. April 2024 fristauslösend zugestellt worden. Die Berufung vom 16. Mai 2024 wurde am 23. Mai 2024 bei der Post zum Versand aufgegeben und wurde folglich fristgerecht eingereicht. 1.2 Mit der Berufung kann gemäss Art. 310 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden. Nebst dieser Rügepflicht ist die Berufung auch zu begründen (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Mit ihrer Berufung rügt die Berufungsklägerin unrichtige Sachverhaltsfeststellung und Rechtsanwendung bezüglich ihres hypothetischen Einkommens resp. unrichtige Rechtsanwendung bezüglich ihres Unterhaltsaufhebungsantrags. Damit werden zulässige Berufungsgründe gemäss Art. 310 ZPO geltend gemacht. Bezüglich ihres Hauptantrags auf Aufhebung des verfügten Unterhaltsbeitrags rügt der Berufungsbeklagte, dieser sei zu unkonkret. Ein Begehren müsse benennen, welcher Punkt des angefochtenen Entscheids wie genau abgeändert werden soll. Beantragt werde jedoch bloss die teilweise Abänderung des Entscheids sowie die Abweisung des Unterhaltsantrags. Es sei unklar, welche Dispositivziffer konkret bemängelt werde und ob es sich um Ehegatten- oder Kinderunterhalt handle. Der Hauptantrag entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen von Art. 311 ZPO, weshalb darauf nicht eingetreten werden könne. 1.3 Um ihrer Begründungslast nachzukommen, hat die berufungsklagende Partei in der Berufungsschrift substantiiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig sei resp. wie er geändert werden soll. Die berufungsklagende Partei hat daher konkrete Anträge zu stellen, aus denen sich ergibt, wie die Berufungsinstanz entscheiden soll. Dabei hat ihr Rechtsbegehren so bestimmt zu sein, dass es vom Berufungsgericht unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Die berufungsklagende Partei hat sich sodann in der Berufungsschrift mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und soll nicht einfach ihre Ausführungen vor erster Instanz wiederholen. In der Berufung ist darzulegen, wo und wie die erste Instanz das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Die Rechtsmittelinstanz muss nicht von sich aus den ganzen angefochtenen Entscheid auf seine Korrektheit überprüfen. Bei der Prüfung der Rechtsschrift wird berücksichtigt, ob die betreffende Partei anwaltlich vertreten ist oder nicht. Während sich bei anwaltlicher Vertretung eine gewisse Strenge rechtfertigt, erscheint bei nicht vertretenen Parteien ─ unter Vorbehalt querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Eingaben ─ eine grosszügigere Haltung angebracht. So genügt bei Laien als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Kantonsgericht entscheiden soll, und als Begründung reicht es aus, wenn zumindest rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei unrichtig sein soll. Sind die dargelegten Anforderungen an die Berufungsschrift nicht erfüllt, kann auf die Berufung nicht eingetreten werden. Eine Rückweisung zur Verbesserung ist mangels gesetzlicher Grundlage in solchen Fällen ausgeschlossen (vgl. BGE 137 III 617 E. 6.4 und zum Ganzen Thomas Sutter-Somm/Benedikt Seiler, Handkommentar zur ZPO, 2021, Art. 311 N 7 f. und Karl Spühler, BSK ZPO, 3. Aufl. 2017, Art. 311 ZPO N 15 ff.). 1.4 Im vorliegenden Verfahren beantragt die Berufungsklägerin die teilweise Abänderung des angefochtenen Urteils und die Abweisung des Unterhaltsbegehrens. Entgegen der Ansicht des Berufungsbeklagten wird im angefochtenen Urteil lediglich über den Unterhalt für die Tochter D. entschieden. Folglich besteht in Bezug auf die Unterhaltspflicht keine Verwechslungsgefahr. Soweit die Aufhebung der Unterhaltspflicht gefordert wird, kann sich der Antrag nur auf die angeordnete Unterhaltspflicht der Tochter D. gegenüber beziehen. Somit liegt in der Hauptsache ein gültiger Antrag vor und es würde an überspitzten Formalismus grenzen, auf das vorliegende Rechtsbegehren bzw. die Berufung nicht einzutreten. Gemäss § 6 Abs. 1 lit. d EG ZPO ist die Dreierkammer der Abteilung Zivilrecht des Kantonsgerichts für die Beurteilung von Berufungen gegen Entscheide der Dreierkammern der Zivilkreisgerichte sachlich zuständig. Da auch die weiteren Rechtsmittelvoraussetzungen gemäss Art. 59 ZPO erfüllt sind, kann auf die Berufung eingetreten werden. 2. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten gelten unter Einschluss der Regelung der Kindesunterhaltsbeiträge der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz und die Offizialmaxime auch im Berufungsverfahren (JONAS SCHWEIGHAUSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, N 5 zu Art. 296 ZPO). Demnach erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Das Gericht kann somit auch andere als die gerügten Positionen der Bedarfsberechnung neu regeln. In Verfahren, welche dem uneingeschränkten oder strengen Untersuchungsgrundsatz unterliegen, können Noven auch im Berufungsverfahren bis zur Urteilsberatung vorgebracht werden (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; Entscheide des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, 400 19 18 E. 2.2 und 400 18 204 vom 2. April 2019 E. 1.3). Demnach sind sämtliche im vorliegenden Berufungsverfahren erfolgten Vorbringen und eingereichten Unterlagen der Parteien zu berücksichtigen. 3. Die Vorinstanz erwog in ihrem angefochtenen Urteil, aufgrund der vorzunehmenden Umteilung der elterlichen Obhut für die Tochter D. sei auch die getroffene Unterhaltsregelung neu zu beurteilen. Der monatliche Grundbedarf des Vaters belaufe sich auf CHF 2'621.50, wobei er über ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 5'073.00 verfüge. Er verzeichne somit einen monatlichen Überschuss von CHF 2'451.50. Die Mutter erziele ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 2'227.00 und ihr Grundbedarf betrage monatlich CHF 2'331.70. Ihre monatliche Unterdeckung betrage folglich CHF 104.70. Der Bedarf der Tochter D. betrage CHF 1'286.15, wohingegen sie lediglich über Einnahmen aus Kinderzulagen von CHF 200.00 pro Monat verfüge. Ihre Unterdeckung belaufe sich demnach auf CHF 1'086.15 pro Monat. Da die Mutter seit Erlass der vorsorglichen Verfügung vom 28. Oktober 2022 keine gemeinsamen Kinder mehr zu betreuen habe, sei ihr ein Erwerbspensum von 100% anzurechnen. Mit Wirkung ab 1. September 2023 sei ihr ein hypothetisches Einkommen von CHF 4'470.00 anzurechnen, wodurch sie einen monatlichen Überschuss von CHF 1'938.30 erziele. Da der Vater aber auch dann noch leistungsfähiger sein werde als die Mutter, könne dieser Überschuss nicht vollumfänglich für den Ausgleich der Unterdeckung von D. herangezogen werden. Gestützt auf die Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichts sei auch der Überschuss des Vaters für die Bestreitung der Unterdeckung von D. heranzuziehen. Die von den Eltern erzielten Überschüsse von insgesamt CHF 4'389.80 pro Monat seien unter Anwendung des mathematischen Dreisatzes proportional mit der Unterdeckung der von D. im Betrag von CHF 1'086.15 pro Monat ins Verhältnis zu setzen. Der vom Vater selbst zu tragende Anteil an der monatlichen Unterdeckung von D. erreiche damit einen Betrag von CHF 606.56 pro Monat (CHF 2'451.50 x CHF 1'086.15 : CHF 4'389.80), womit der von der Mutter für D. zu bezahlende Barunterhaltsbeitrag zunächst auf einen Betrag von CHF 479.59 pro Monat zu stehen komme (CHF 1'086.15 –CHF 606.56). Da sich der für die gemeinsame Tochter D. zu bestimmende Unterhaltsbeitrag dem bereits Gesagten zufolge aber nicht nur auf die Abdeckung ihres reinen Barbedarfes zu beschränken habe, sondern gestützt auf Art. 285 Abs. 1 ZGB auch die darüber hinausgehende Lebensstellung und Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils berücksichtigen soll, sei der bei der Mutter nach Abzug des von ihr zu tragenden Anteiles an der Unterdeckung der gemeinsamen Tochter D. hypothetisch verbleibende Restüberschuss von CHF 1'458.71 pro Monat ebenfalls noch für die Bemessung des der gemeinsamen Tochter D. zuzusprechen-den Barunterhaltsbeitrages heranzuziehen, was nach der bereits erwähnten Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichtes (BGE 147 III 265) wiederum mittels einer Aufteilung nach grossen und kleinen Köpfen zu erfolgen habe und zu einem Überschussanteil für die gemeinsame Tochter D. von CHF 486.23 pro Monat führe. Für die Zeit nach dem 1. September 2023 habe die Mutter dem Vater für den Unterhalt der gemeinsamen Tochter D. einen Barunterhaltsbeitrag von gerundet CHF 965.00 zu bezahlen. 4. Die Berufungsklägerin ficht in ihrer Berufung lediglich den mit Wirkung ab 1. September 2023 verfügten Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 965.00 zuzüglich Kinder- bzw. Ausbildungszulagen an. Gemäss der Berufungsbegründung vom 16. Mai 2024 sei es nicht korrekt, ihr ab dem 1. September 2023 ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Sie sei 1976 geboren und werde 48 Jahre alt. Sie habe keine Berufslehre absolviert. Ihr Lebenspartner führe ein Z. geschäft, weshalb sie dort arbeiten könne. Eine Aufstockung ihres aktuell 60%-igen Pensums sei aus betrieblichen Gründen nicht möglich. Zudem sei sie nach wie vor gesundheitlich massiv angeschlagen und deshalb nicht in der Lage, mehr als 60% zu arbeiten. Überdies habe sie neben ihrem aktuellen Arbeitspensum auch noch ihre zweite, am 17. Oktober 2016 geborene Tochter E. zu betreuen, welche aktuell die Primarschule besuche. Würde sie ihre Stelle bei ihrem aktuellen Arbeitgeber verlieren, hätte sie absolut keine Chance, im aktuellen Arbeitsumfeld eine ähnlich gutbezahlte Stelle zu finden. Wenn sie Glück habe, könnte sie allenfalls eine Arbeitsstelle als Kassierin bei Migros oder bei Coop finden, wo sie allerdings bei einem 100%igen Arbeitseinsatz netto nicht mehr verdienen würde als dies heute der Fall sei. Entsprechend sei die von der Vorinstanz getroffene Annahme mit einem hypothetischen Einkommen von netto CHF 4'470.00 völlig abwegig und nicht akzeptabel. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass sie ihre Leistungskraft mit ihrem aktuellen Einkommen von CHF 2'410.00 pro Monat maximal ausschöpfe und nicht mehr zu leisten in der Lage sei. Es fehle ihr an der Leistungsfähigkeit, um einen Unterhaltsbeitrag für die Tochter D. bezahlen zu können. Überdies sei die Annahme eines hypothetischen Verdientes völlig ungerecht, weil beim Vater als nunmehr hauptbetreuendem Elternteil ein massiver Überschuss resultiere, der es ihm ermögliche, den anfallenden Grundbedarf der Tochter D. zu decken, ohne auf ihre Mithilfe angewiesen zu sein. Der vom Vater grundlos veranlasste Obhutswechsel und die dadurch erfolgte Entfremdung der Tochter zur Mutter dürfe klarerweise nicht dazu führen, dass sie zusätzlich bestraft werde, indem sie zu Unterhaltszahlungen verpflichtet werde. Der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass die von der Vorinstanz vorgenommene Bedarfsberechnung von D. nicht korrekt sei. Der eingesetzte Betrag von CHF 166.65 für den Tanzkurs werde innert Kürze wegfallen, weil davon auszugehen sei, dass die Tochter D. den Tanzkurs nicht weiter besuchen werde. Ebenfalls unberücksichtigt sei der Umstand, dass die Tochter D. ab August 2024 eine Lehre als Hochbauzeichnerin beginnen und ab diesem Zeitpunkt ein nicht unbeträchtliches eigenes Einkommen erzielen werde, welches zumindest teilweise an die Unterhaltspflicht anzurechnen sei, wodurch sich auch ihr Bedarf entsprechend reduziere. Im Weiteren teilt die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 22. August 2024 mit, ihr aktuelles Arbeitsverhältnis sei per 31. Oktober 2024 aufgelöst worden. 5. Der Berufungsbeklagte entgegnet in seiner Berufungsantwort, die Berufungsklägerin scheine zu verkennen, dass sie für ihre Tochter D. unterhaltspflichtig sei und folglich ihre Leistungsfähigkeit vollständig auszuschöpfen habe. Entgegen ihrer Auffassung verdiene eine Kassiererin bei Migros oder Coop nicht CHF 2'410.-– monatlich netto: Der Mindestlohn liege bei beiden Anbietern bei ca. CHF 4'000.00 netto pro Monat inkl. 13. Monatslohn. Die Vorinstanz habe deshalb zu Recht das jetzige Einkommen der Berufungsbeklagten auf eine vollzeitliche Tätigkeit hochgerechnet. Für ihre Behauptung, aus gesundheitlichen Gründen ihr jetziges Arbeitspensum nicht aufstocken zu können, bleibe sie jeden Beweis schuldig. Eine kurzzeitige Beeinträchtigung wegen eines Sturzes sei unbeachtlich. Dass die Berufungsklägerin noch ein Kind aus ihrer Beziehung mit ihrem jetzigen Lebenspartner habe, vermöge bekanntlich nichts daran zu ändern, dass sie gehalten sei, ihre Leistungsfähigkeit gegenüber ihrer vorher geborenen Tochter vollständig auszuschöpfen. Deshalb sei das vorinstanzlich festgesetzte hypothetische Einkommen korrekt berechnet und ihre Unterhaltspflicht korrekt festgesetzt worden. Die Berufung sei daher abzuweisen. 6.1 Die Eltern haben durch Pflege, Erziehung und Geldzahlungen für den Unterhalt ihres Kindes zu sorgen (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Derjenige Elternteil, der nicht mit dem Kind zusammenlebt, leistet seinen Beitrag an den Unterhalt des Kindes in Form von Geldzahlungen. Der Umfang des gebührenden Unterhalts richtet sich nach mehreren Kriterien. Der Beitrag bemisst sich nach den Bedürfnissen des Kindes, der Lebenshaltung der Parteien und der Leistungskraft der Eltern, wobei die Einkünfte und das Vermögen des Kindes zu berücksichtigen sind (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Der gebührende Unterhalt des Kindes ist somit eine von den konkreten Mitteln abhängige dynamische Grösse, indem es von einer überdurchschnittlichen Leistungsfähigkeit profitieren und an einer gehobenen Lebensstellung der Eltern teilhaben soll (BGE 147 III 265 E. 5.4). Zur Berechnung des Kindesunterhalts wird grundsätzlich nur noch die zweistufige Methode mit Überschussverteilung angewendet. Dabei werden zum einen die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel festgestellt. Hierfür sind in erster Linie die effektiven oder hypothetischen Einkommen relevant. Zum anderen wird der Bedarf der von der Unterhaltsberechnung betroffenen Personen ermittelt (sog. gebührender Unterhalt). Dieser ist keine feste Grösse, sondern er ergibt sich aus den konkreten Bedürfnissen und den verfügbaren Mitteln. Schliesslich werden die vorhandenen Ressourcen auf die beteiligten Familienmitglieder dahingehend verteilt, dass in einer bestimmten Reihenfolge das betreibungsrechtliche bzw. bei genügenden Mitteln das sog. familienrechtliche Existenzminimum der Beteiligten gedeckt und alsdann ein verbleibender Überschuss nach der konkreten Situation ermessensweise verteilt wird. Beim daraus resultierenden Unterhaltsbeitrag sind insbesondere auch die Betreuungsverhältnisse zu berücksichtigen (BGE 147 III 265 E. 7). 6.2 Bei Kindern, die unter der alleinigen Obhut des einen Elternteils stehen, hat der andere Teil, welcher nicht die Obhut innehat und folglich keine Naturalleistungen erbringt, grundsätzlich für den gesamten Geldunterhalt aufzukommen, wobei davon abgewichen werden kann, wenn der Obhutsinhaber deutlich leistungsfähiger ist als der andere Elternteil (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E. 5.5 und 8.1 m.w.H.). Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ergibt sich aus der Gegenüberstellung von seinem Eigenbedarf, der auf der Basis seines betreibungsrechtlichen resp. familienrechtlichen Existenzminimums zu ermitteln ist (BGE 137 III 59 E. 4.2.1 S. 62 mit Hinweisen, BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 6.3), und seinem Nettoeinkommen. Diesbezüglich ist grundsätzlich vom Einkommen auszugehen, das der Unterhaltspflichtige tatsächlich erzielt. Soweit dieses Einkommen nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann der Richter ein hypothetisches Einkommen anrechnen, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (BGE 137 III 118 E. 2.3 S. 120 f. mit Hinweisen). Damit ein Einkommen überhaupt oder ein höheres Einkommen als das tatsächlich erzielte angerechnet werden kann, genügt es nicht, dass der betroffenen Partei weitere Anstrengungen zugemutet werden können. Vielmehr muss es auch möglich sein, aufgrund dieser Anstrengungen ein höheres Einkommen zu erzielen. Mit Bezug auf das hypothetische Einkommen ist Rechtsfrage, welche Tätigkeit aufzunehmen als zumutbar erscheint. Tatfrage bildet hingegen, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das angenommene Einkommen effektiv erzielbar ist (BGE 137 III 118 E. 2.3 S. 121 mit Hinweisen). Ein hypothetisches Einkommen kann auch bei unverschuldeter Einkommensverminderung angerechnet werden, denn die gesetzliche Unterhaltspflicht hat zur Folge, dass der Pflichtige alles in seiner Macht Stehende unternehmen und insbesondere seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voll ausschöpfen muss, um das erforderliche Einkommen zu generieren. Rechtsprechungsgemäss hängt die Zulässigkeit der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nur davon ab, ob der Pflichtige bei gutem Willen bzw. bei ihm zuzumutender Anstrengung unter den gegebenen Umständen mehr zu erwirtschaften vermöchte, als er effektiv verdient. Im Verhältnis zu einem minderjährigen Kind sind besonders hohe Anforderungen an die Ausnützung der Erwerbskraft zu stellen (BGer 5A_35/2018 vom 31. Mai 2018, E. 3.1). Die vorhandene Arbeitskapazität ist umfassend auszuschöpfen. Dies ist im Unterhalts-recht ein allgemeiner Grundsatz. Er gilt aber in besonderer Weise für den Kindesunterhalt, was das Bundesgericht nicht nur jüngst im Zusammenhang mit dem Betreuungsunterhalt (BGE 144 III 481, E. 4.7.7), sondern für den Barunterhalt immer schon betont hat. Es besteht diesbezüglich eine besondere Anstrengungspflicht (BGer 5A_98/2018 vom 25. Juni 2018, E. 3.4 m.w.H.), welche namentlich auch die Freiheit der persönlichen Lebensgestaltung und der Realisierung beruflicher Wunschvorstellungen einschränken kann (BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 7.4). Allenfalls hat aber der unterhaltspflichtige Elternteil faktisch keine Möglichkeit zu einer aufgrund der Anstrengungspflicht an sich gebotenen umfassenden Erwerbstätigkeit (Tatfrage) oder er wird durch familienrechtliche Verpflichtungen ganz oder teilweise davon abgehalten, erwerbstätig zu sein (Tatfrage und Rechtsfrage der Zumutbarkeit). Wie sich Letzteres im Zusammenhang mit weiteren Kindern aus einer neuen Beziehung verhält, hat das Bundesgericht im Rückweisungsurteil 5A_98/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.5 ausgeführt: Der unterhaltspflichtige Elternteil darf sich während des ersten Lebensjahres der persönlichen Betreuung seines Kindes aus der neuen Beziehung widmen, muss dann aber eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, um seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Kindern aus der früheren Beziehung nachzukommen, welche nicht unter seiner Obhut stehen. Ob es sich dabei um eine Vollzeitstelle handelt, hängt in erster Linie von den tatsächlichen Möglichkeiten ab (Lage auf dem Arbeitsmarkt; Möglichkeit einer Eigenbetreuung durch den anderen Elternteil oder einer Drittbetreuung; weitere Umstände des Einzelfalles), aber auch von der Rechtsfrage, was im Einzelfall zumutbar ist (BGer 5A_549/2019 vom 18. März 2021, E. 3.4). Der in einer Patchworkkonstellation lebende Elternteil kann sich der Verpflichtung, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen bzw. diese auszudehnen, nicht mit dem Argument entziehen, dass eine Verpflichtung zur persönlichen Betreuung gegenüber Kindern aus einer nachfolgenden Beziehung besteht. Bei einer Konkurrenz von finanziellen und betreuerischen Unterhaltsansprüchen von Kindern aus unterschiedlichen Ehen bzw. Beziehungen ist die Leistungskraft des unterhaltspflichtigen Elternteils in billiger Weise auf die unterhaltsberechtigten Kinder zu verteilen. Die Betreuung der jüngeren Kinder aus der aktuellen Beziehung kann bei der Berechnung des Unterhaltsbeitrags für die Tochter aus der früheren Beziehung höchstens in reduziertem Umfang berücksichtigt werde (BGer 5A_723/2023 vom 26. April 2024, E. 6.4.2.2). 7.1 Vorliegend wurde die Tochter D. unter die alleinige Obhut des Berufungsbeklagten gestellt. Die Berufungsklägerin lebt nicht mehr mit der Tochter D. zusammen und hat daher ihren Beitrag an den Unterhalt von D. in Form von Geldzahlungen zu leisten. Da die Berufungsklägerin mit ihrem Teilzeit-Arbeitspensum nicht über die finanziellen Mittel verfügt, um den gebührenden Unterhalt der Tochter D. zu decken, ist ihr ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Wie der Berufungsbeklagte korrekt ausführte, hat die Berufungsklägerin als Unterhaltspflichtige alles in ihrer Macht Stehende zu unternehmen und insbesondere ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit voll auszuschöpfen, um das erforderliche Einkommen zu generieren. Entgegen der Auffassung der Berufungsklägerin und wie unter Ziffer 6.2 hiervor gezeigt, kann sich die Berufungsklägerin der Verpflichtung, ihre Erwerbstätigkeit auszudehnen, nicht mit dem Argument entziehen, sie betreue die Tochter E. aus ihrer aktuellen Beziehung. Folglich hat die Vorinstanz der Berufungsklägerin zu Recht ein hypothetisches Einkommen angerechnet. Da der Berufungsklägerin mittlerweile gekündigt wurde, ist das von der Vorinstanz hypothetisch angerechnete Einkommen im Betrag von CHF 4'470.00 netto auf Basis ihres ehemaligen Arbeitgebers obsolet und das der Berufungsklägerin anzurechnende hypothetische Einkommen ist neu zu bemessen. Überdies ist der Berufungsklägerin eine neue Übergangsfrist zur entsprechenden Stellensuche zu gewähren. Die Berufungsklägerin gesteht in ihrer Berufung zu, bei einem Grossverteiler wie Migros oder Coop als Kassiererin arbeiten zu können. Jedoch würde sie dort nicht mehr als bei ihrem ehemaligen Arbeitgeber verdienen. Überdies gab sie anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 17. September 2024 zu Protokoll, über einen KV-Lehrabschluss und mittlerweile über eine mehrjährige Verkaufserfahrung zu verfügen. Gemäss Landesgesamtarbeitsvertrag der Migros (L-GAV für die Migros Gruppe 2023 – 2026 i.V.m. der Medienmitteilung der Migros-Gruppe vom 05.11.2024) verdient eine 20-jährige Person im Jahr 2025 mit Lehrabschluss, ohne Berufserfahrung für jedwelche Tätigkeit mindestens CHF 4'450.00 brutto zuzüglich 13. Monatslohn bei einem 100%-Pensum. Beim Grossverteiler Coop fällt der Mindestlohn für eine Person mit Lehrabschluss für das Jahr 2025 leicht höher aus und beläuft sich auf brutto CHF 4'650.00 zuzüglich 13. Monatslohn (Art. 43 des GAV Coop Genossenschaft 2022 i.V.m. Medienmitteilung der Coop Genossenschaft vom 28.10.2024). Grundsätzlich wird eine Person mit Berufserfahrung höher eingestuft als eine Person ohne Berufserfahrung. Aufgrund der mehrjährigen Berufserfahrung der Berufungsklägerin im Detailhandel ist im vorliegenden Fall folglich von einem höheren Lohn als den soeben zitierten Mindestlöhnen auszugehen. Es rechtfertigt sich somit, der Berufungsklägerin ein hypothetisches Einkommen auf der Basis einer Vollzeitanstellung bei einem Grossverteiler im Betrag von gerundet CHF 4'200.00 netto (d.h. abzüglich der obligatorischen Sozialabgaben sowie des Pensionskassenanteils) inkl. 13. Monatslohn anzurechnen. Die angebliche Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigung wird von der Berufungsklägerin lediglich behauptet. Einen entsprechenden Nachweis bleibt die Berufungsklägerin dem Gericht bis zum Schluss schuldig. An diesem Umstand vermögen auch die zahlreich eingereichten Arztzeugnisse nichts zu ändern. Die Berufungsklägerin hat sich von ihrem Treppensturz erholt und das Arztzeugnis vom 16. Oktober 2024 attestiert der Berufungsklägerin, dass ihr entzündeter Ellenbogen verheilt sei. Es wäre der Berufungsklägerin daher möglich, ein höheres Einkommen zu erzielen. Deshalb ist auf Seiten der Berufungsklägerin von einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die Berufungsklägerin musste bereits mit Zustellung des begründeten vorinstanzlichen Entscheids am 24. April 2024 damit rechnen, dass sie ihr Einkommen steigern muss. Der Berufungsklägerin ist jedoch eine Frist zur Stellensuche einzuräumen, so dass ihr das hypothetische Einkommen erst ab dem 1. April 2025 anzurechnen ist. 7.2 Die Berufungsklägerin wendet zu Recht ein, die Tochter D. habe ab August 2024 eine Lehre als Hochbauzeichnerin begonnen und erziele daraus einen Lehrlingslohn, der ihr zumindest teilweise als Einkommen anzurechnen sei. Gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages zu berücksichtigen. Die Eltern sind in dem Mass von der Unterhaltspflicht befreit, als dem Kind zugemutet werden kann, den Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten (Art. 276 Abs. 3 ZGB). Das Einkommen des Kindes ist folglich zu berücksichtigen und zwar in dem Mass, als es dem Kind zugemutet werden kann (Art. 276 Abs. 3 ZGB). Die Zumutbarkeit bestimmt sich einerseits aus dem Vergleich der Leistungsfähigkeit von Eltern und Kind und andererseits nach der Höhe ihrer Leistungen und dem Bedarf des Kindes (JONAS SCHWEIGHAUSER in: FamKomm Scheidung, 4. Aufl., N 34 zu Art. 285 ZGB). Mit anderen Worten hängt der Umfang der Berücksichtigung des Kindeseinkommens von den Verhältnissen im Einzelfall ab. Das Gericht erachtet eine Anrechnung des Bruttolehrlingslohns von D. im 1. und 2. Lehrjahr von ¼ und ab dem 3. Lehrjahr von 1 / 3 als angemessen. Diesen Betrag gilt es vom jeweiligen Barunterhaltsbeitrag zu subtrahieren (vgl. beigefügte Unterhaltsberechnung). Hingegen sind die Kosten für den Tanzkurs im Betrag von monatlich CHF 166.65 weiterhin im Bedarf der Tochter zu berücksichtigen. Dass die Tochter D. diesen Tanzkurs nicht mehr besuchen werde, wurde nicht belegt, sondern lediglich behauptet. Ferner liegen in Bezug auf die Wohnkostenanteile veränderte Verhältnisse vor, die es zu berücksichtigen gilt. Der Sohn C. ist mittlerweile beim Berufungsbeklagten ausgezogen, so dass sich die Wohnkostenanteile des Berufungsbeklagten und der Tochter D. erhöhen (Wohnungskosten CHF 1'020.00, davon «grosser Kopf» im Betrag von CHF 680.00 für den Berufungsbeklagten und «kleiner Kopf» im Betrag von CHF 340.00 für die Tochter D. ). Überdies ist im Bedarf der Berufungsklägerin keine laufende Steuerlast zu berücksichtigen. Gemäss Steuerrechner des Kantons Basel-Land fallen in der Gemeinde Sissach beim Einkommen der Ehefrau von CHF 40'072.00 (tatsächliches Einkommen von CHF 50'400.00 abzüglich UHB von CHF 3’816.00 [April bis Juli 2024] sowie von CHF 6'512.00 [August 2024 bis März 2025]) keine Steuern an. Der beigefügten Unterhaltsberechnung kann somit entnommen werden, dass sich der von der Berufungsklägerin an den Berufungsbeklagten für die Tochter D. zu bezahlende Barunterhaltsbeitrag auf monatlich CHF 954.00 abzüglich ¼ des Bruttolehrlingslohns für die ersten beiden Lehrjahre und abzüglich 1 / 3 des Bruttolehrlingslohns ab dem 3. Lehrjahr beläuft. 8.1 Es bleibt über die Verteilung der Prozesskosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus den Gerichtskosten sowie der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), zu befinden. Massgebend für die Regelung der Kostenfolgen sind die Bestimmungen der Art. 104 ff. ZPO, die auch im Berufungsverfahren gelten, da das Gesetz für das Rechtsmittelverfahren keine speziellen Kostenregelungen vorsieht (vgl. Seiler , Die Berufung nach ZPO, Rz. 1560). Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Berufungsklägerin beantragt die Abweisung der ihr im Umfang von CHF 965.00 monatlich auferlegten Unterhaltspflicht. Mit vorliegendem Berufungsentscheid wird sie zu monatlichen Unterhaltszahlungen von CHF 954.00 abzüglich des jeweiligen Lehrlingslohnanteils verpflichtet. Es rechtfertigt sich somit, der Berufungsklägerin die Kosten zu ¾ und dem Berufungsbeklagten zu ¼ aufzuerlegen. 8.2 Die Entscheidgebühr des vorliegenden Berufungsverfahrens wird auf CHF 2‘500.00 festgesetzt (§ 9 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 lit. f Ziff. 3 der Verordnung über die Gebühren der Gerichte [Gebührentarif, GebT], SGS 170.31) und der Berufungsklägerin zu ¾ im Betrag von CHF 1'875.00 sowie dem Berufungsbeklagten zu ¼ im Umfang von CHF 625.00 auferlegt. Zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege an die Berufungsklägerin geht ihr Kostenanteil zu Lasten des Staates. Der Berufungsbeklagte hat der Gerichtskasse seinen Anteil im Betrag von CHF 625.00 innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids zu bezahlen. 8.3 Mit demselben Verteilschlüssel von ¼ zu ¾ sind sodann die Parteientschädigungen zu verlegen, welche sich gestützt auf § 2 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (SGS 178.112) nach dem erforderlichen Zeitaufwand bestimmen. Da weder der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin noch die Rechtsvertreterin des Berufungsbeklagten eine Honorarnote eingereicht haben, setzt das Kantonsgericht die Parteientschädigung von Amtes wegen nach Ermessen fest (§ 18 Abs. 1 der Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte [TO]; SGS BL 178.112). Unter Berücksichtigung des geringen Umfangs der eingereichten Berufungsschrift sowie der Eingaben vom 4. Juli 2024, 22. August 2024, 7. Oktober 2024 und 11. November 2024 werden dem Rechtsvertreter der Berufungsklägerin 12 Stunden Aufwand angerechnet. Erweitert um 2.5 Stunden für die Instruktionsverhandlung vom 17. September 2024 inkl. Weg resultiert somit ein Gesamtaufwand von 14.5 Stunden à CHF 250.00. Die Parteientschädigung der Berufungsklägerin beläuft sich folglich auf CHF 3'625.00. Mangels entsprechender Anträge ist praxisgemäss weder Auslagenersatz geschuldet noch Mehrwertsteuer hinzuzuschlagen (Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, 400 19 237 E. 9.1). Davon hat der Berufungsbeklagte ¼ zu tragen, was CHF 906.25 ausmacht. Weil der Berufungsklägerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, wird ihr Rechtsvertreter für die restlichen Bemühungen (¾ von 14.5 Stunden = 10.875 Stunden) aus der Gerichtskasse zu einem Stundenansatz von CHF 200.00 entschädigt. Advokat Dr. Alex Hediger wird somit ein Anwaltshonorar von CHF 2'175.00 (10.875 Stunden à CHF 200.00) aus der Gerichtskasse bezahlt. Die Rückzahlung dieses Honorars sowie des Anteils der Entscheidgebühr bleibt gemäss Art. 123 ZPO vorbehalten, sobald die Berufungsklägerin dazu in der Lage ist. Der Rückzahlungsanspruch des Kantons verjährt innert 10 Jahren. Der Rechtsvertreterin des Berufungsbeklagten werden für ihre Berufungsantwort 6 Stunden à CHF 250.00 zuerkannt. Erweitert um 2.5 Stunden für die Instruktionsverhandlung vom 17. September 2024 inkl. Weg resultiert somit ein Gesamtaufwand von 8.5 Stunden à CHF 250.00. Die Parteientschädigung des Berufungsbeklagten beläuft sich folglich auf CHF 2'125.00. Mangels entsprechender Anträge ist praxisgemäss weder Auslagenersatz geschuldet noch Mehrwertsteuer hinzuzuschlagen (Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, 400 19 237 E. 9.1). Davon hat die Berufungsklägerin ¾ zu tragen, was CHF 1'593.75 ausmacht. Verrechnet mit der vom Berufungsbeklagten an die Berufungsklägerin zu leistenden Parteientschädigung im Umfang von CHF 906.25 beläuft sich die von der Berufungsklägerin an den Berufungsbeklagten zu zahlende reduzierte Parteientschädigung auf CHF 687.50 (CHF 1'593.75 –CHF 906.25). 9. Um die Berufungsklägerin über ihre Unterhaltspflicht ab dem 1. April 2025 zu informieren (vgl. E. 7.1 hievor), wurde den Parteien der unbegründete Entscheid vorab im Dispositiv zugestellt. Dabei hat sich in Ziffer 1 ein offensichtlicher Schreibfehler zugetragen, indem die Unterhaltpflicht mit Wirkung ab dem 1. April 2024 anstatt 2025 festgesetzt wurde. Dies gilt es gemäss Art. 334 Abs. 2 ZPO im begründeten Entscheid zu korrigieren, so dass die Unterhaltspflicht der Berufungsklägerin im Einklang mit den Erwägungen sowie dem beigefügten Berechnungsblatt ab dem 1. April 2025 angeordnet wird. Demnach wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird der erste Absatz von Ziffer 5 des Urteils des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 6. Juli 2023 im Verfahren 120 20 2000 II wie folgt geändert: «Die Beklagte hat dem Kläger für den Unterhalt der gemeinsamen Tochter D. mit Wirkung ab
1. April 2025 bis zum Abschluss der beruflichen Erstausbildung einen monatlichen und monatlich im Voraus zu bezahlenden Barunterhaltsbeitrag von CHF 954.00 abzüglich ¼ des Bruttolehrlingslohns für die ersten beiden Lehrjahre und abzüglich 1 /3 des Bruttolehrlingslohns ab dem 3. Lehrjahr zu leisten. Allfällige, der Beklagten für die Tochter D. ausgerichtete Ausbildungszulagen sind zusätzlich geschuldet.» Im Übrigen bleibt Ziffer 5 des Urteils des Zivilkreisgerichts Basel-Land-schaft Ost vom 6. Juli 2023 im Verfahren 120 20 2000 II unverändert. 2. Die Entscheidgebühr von CHF 2'500.00 für das Berufungsverfahren wird der Berufungsklägerin im Umfang von ¾, somit zu CHF 1'875.00, und dem Berufungsbeklagten zu ¼, somit zu CHF 625.00, auferlegt. Zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege an die Berufungsklägerin geht ihr Kostenanteil zu Lasten des Staates. Der Berufungsbeklagte hat der Gerichtskasse seinen Anteil im Betrag von CHF 625.00 innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids zu bezahlen. 3. Die Berufungsklägerin hat dem Berufungsbeklagten eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 687.50 zu bezahlen. 4. Zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege an die Berufungsklägerin wird ihrem Rechtsvertreter, Dr. Alex Hediger, das folgende Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse bezahlt:
- Dr. Alex Hediger CHF 2'175.00 5. Die Berufungsklägerin bleibt zur Nachzahlung der Gerichtskosten gemäss Ziffer 2 und der Anwaltskosten gemäss Ziffer 4 hiervor verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 ZPO). Präsident Roland Hofmann Gerichtsschreiberin Karin Wiesner Eltern: Verf.-Nr. 400 24 126 Datum 10.12.2024 Anzahl Kinder 1 ab 01.04.2025 Mutter Vater verbleibende Mittel D. C. Monatlicher Grundbetrag 850.00 1'000.00 600.00 Miete/Hypo/Baur.zins 775.00 1'020.00 Wohnanteil Kinder -340.00 340.00 Nebenkosten Krankenkasse (KVG) 426.70 371.50 106.50 Obligatorische Versicherungen 50.00 50.00 Berufsauslagen Auswärtige Verpflegung Kommunikationspauschale 100.00 100.00 20.00 Arbeitsweg U-Abo od. effekt. Auslagen 80.00 300.00 53.00 Unterhalts-/Unterstützungsbeiträge Hobby, Lager etc. für Sophia Abzahlung/Miete/Leasing Komeptenzg. Auslagen für Arzt, Pflege etc. 50.00 50.00 25.00 Schuldzinsen pro Monat Steuern 240.00 60.00 Drittbetreuung Tanzkurs 166.65 Grundbedarf 2'331.70 2'791.50 1'371.15 0.00 Nettoeinkommen 4'200.00 5'073.00 Zusatzeinkommen Ausbildungszulage 268.00 Total 4'200.00 5'073.00 268.00 0.00 Überschuss 1'868.30 2'281.50 0.00 0.00 Manko 0.00 0.00 1'103.15 0.00 Barunterhalt Kind/er Manko Kind/er 1'103.15 1'103.15 0.00 BarUHB, Deckung WenigerB 496.65 1'371.65 1'103.15 0.00 BarUHB, Deckung HauptB 606.50 1'675.00 Fehlbetrag 0.00 0.00 0.00 Überschussverteilung 66.666 % 33.333 % Überschussanteil 914.42 457.21 Barunterhalt 1'371.65 496.65 0.00 Gesamtunterhalt 954.00 0.00 gerundet Lehrlingslohn D.
1. Lehrjahr 561.00 davon 1/4 140.25 814.00 763.00 631.00 563.00 UHB 1. Lehrjahr
2. Lehrjahr 765.00 davon 1/4 191.25 UHB 2. Lehrjahr
3. Lehrjahr 969.00 davon 1/3 323.00 UHB 3. Lehrjahr
4. Lehrjahr 1'173.00 davon 1/3 391.00 UHB 4. Lehrjahr Weiterzug Gegen diesen Entscheid wurde beim Schweizerischen Bundesgericht eine zivilrechtliche Beschwerde erhoben (Verfahren Nr. 5A_350/2025).